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Unabhängig davon, ob Sie sich als Steuerberater selbständig machen wollen oder bereits etabliert sind - zur Absicherung Ihrer beruflichen und privaten Risiken benötigen Sie ein umfassendes Versicherungskonzept. Wir stehen Ihnen hierbei als kompetenter Partner zur Seite.
Ihre Vorteile
Bewährte Sonderleistungen im Rahmen der Berufshaftpflicht
In der Berufshaftpflicht zeigt sich unter Umständen erst nach Jahren, ob ein Beratungsfehler eingetreten ist, der zu einem Schadenersatzanspruch führt. Die so genannte Spätschadenproblematik ist für alle Steuerberater ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor bei der Beratung. Vertrauen Sie deshalb auf die kompetente und seriöse Beratung, wenn es um die Absicherung beruflicher Fragestellungen geht.
- Erstellung einer individuellen Risikoanalyse
Als Steuerberater sind Sie per Gesetz verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Doch zum Risikomanagement gehört mehr, als nur eine Versicherung abzuschließen und regelmäßig Beiträge zu zahlen.
- Versicherungsumfang
Gemäß §42 Abs. 1 BOStB müssen selbständige Steuerberater sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichern. Angemessenheit bedeutet, dass der Steuerberater dafür sorgen muss, dass der Versicherungsschutz seinem persönlichen Bedarf und damit auch den Mandantenrisiken entspricht.
- Umfang der Risikoanalyse
Um für risikogerechten Versicherungsschutz sorgen zu können, muss man sich mit den Risiken aus der Berufshaftpflicht, der individuellen Mandatsstruktur und des Tätigkeitsfeldes in der eigenen Kanzlei befassen.
Wir beraten Sie umfassend und legen gemeinsam mit Ihnen, auf Basis einer umfassenden Risikoanalyse, den individuellen Versicherungsschutz für Ihre Praxis fest.
- Professionelles Schadenmanagement
Statistisch gesehen meldet jeder Steuerberater alle 5 bis 6 Jahre einen Haftungsfall. Hinsichtlich des allgemeinen Risikoprofils wird deutlich, dass bei jedem fünften gemeldeten Großschaden der geltend gemachte Anspruch deutlich die vereinbarte Deckungssumme übersteigt und damit die Existenz des Beraters gefährdet. Die Schadenursachen werden immer vielschichtiger.
- Situation heute
Zwar ist der Anteil der sogenannten Fristversäumnisse zurückgegangen auf ca. 12%, was aber bei näherer Betrachtung keinen wesentlichen Vorteil darstellt. Im Lichte der Entwicklung der Schadenquoten kann man feststellen, dass absolut gesehen nicht die Fristenverstöße abnehmen, sondern andere Schadenursachen, insbesondere "Übersehen/ Unterlassener Hinweis" und "Rechtsirrtum" vergleichsweise zunehmen. Diese stärker in Erscheinung tretenden Ursachen haben ihren Ursprung nicht nur in der Sphäre des Beraters, sondern werden wesentlich dadurch beeinflusst, dass sich das steuerrechtliche Umfeld in immer kürzeren Abständen wandelt und die Arbeit des Beraters erheblich erschwert.
- Gefahrenquellen
Fristen sind nicht die einzigen Gefahrenquellen für Steuerberater. Gibt er falsche Gestaltungshinweise, entscheidet er sich für die ungünstigere Vertragsklausel oder arbeitet er Prozesse unvollständig auf, kann der Mandant Schadenersatz für überflüssige Prozesskosten, zu viel gezahlte Steuern oder Bußgelder verlangen. Zahlreiche Haftungsfälle liegen auch im Bereich der Betreuung von Fusionen oder Unternehmensnachfolgen.
- Risikogerechte Absicherung bei vertraglicher Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 67a Abs. 1 StBerG regelt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung des Steuerberaters, Steuerbervollmächtigten und von Steuerberatergesellschaften.
Grundsätzlich kommt eine solche Haftungsbegrenzung nur bzgl. eines fahrlässigen Verhaltens des Steuerberaters in Betracht. § 276 II BGB schließt eine Beschränkung der Haftung für ein vorsätzliches Verhalten ausdrücklich aus..
- Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Es sind zwei Arten einer möglichen Haftungsbegrenzung zu unterscheiden: die schriftliche Vereinbarung im Einzelfall und solche, die mit so genannten Allgemeinen Auftragsbedingungen des Steuerberaters vereinbart werden.
- Dritthaftung
Insbesondere die Frage nach der Gültigkeit der Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten sollte besondere Beachtung geschenkt werden. Zunehmend kristallisiert sich jedoch bei der Dritthaftung gegenüber Banken und Kreditinstituten ein neues Haftungsrisiko heraus.
- Mandatsbezogene Deckungskonzepte
Bei der Anpassung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an die Gegebenheiten Ihrer Praxis ist das einfachste Modell die Erhöhung der Deckungssumme im bestehenden Vertrag.
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen separaten Vertrag im Anschluss an die bestehende Versicherung (auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen bestehender Grundvertrag), einen so genannten "Excedenten", abzuschließen. Der Versicherungsnehmer kann durch die Vereinbarung der Step-Down-Regelung bei Excedenten so gestellt werden, als ob eine einheitliche Gesamtdeckung in einem Vertrag vorhanden wäre.
- Deckungsformen
Wird eine höhere Deckungssumme nur für ein bestimmtes Mandat benötigt, kann auch eine nur auf dieses Mandat bezogene Versicherung, eine sogenannte Objektdeckung, abgeschlossen werden. Hierfür ist eine ausführliche Analyse des Mandats zur Beurteilung der Haftungsrisiken vorgesehen. Als Alternative zur mandats- bezogenen Versicherung ist auch eine mandantenbezogene Deckung denkbar. Die Deckungssumme steht dann ausschließlich im Rahmen von Mandaten einem bestimmten Mandanten zur Verfügung.
- VIP-Mandanten
Eine solche Deckung ist sinnvoll, wenn es einen herausragenden VIP-Mandanten gibt, mit dem der Steuerberater ein Dauermandat hat oder von dem er auf Grund ständiger Mandatsbeziehungen regelmäßig Mandate in größerem Umfang erhält. Es lohnt sich immer dann, mit dem Mandanten über die eigene Berufshaftpflichtversicherung oder eine Objektdeckung zu reden, wenn es sich um ein für beide Seiten erkennbar herausragendes Mandat handelt.
- Spezialdeckung für Sanierungsberatung und Insolvenzverwaltung
Ihre Vorteile
- Mandantenspezifische Haftungsanalyse
- Spezielle Objektdeckungen
Straf-Rechtsschutz für Steuerberater
Je unübersichtlicher die Rechtslage, um so größer ist die Gefahr, die Grenzen des Rechtmäßigen zu übertreten. Als Steuerberater können Sie z.B. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung bezichtigt werden.
| Unsere Leistungen |
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- Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung beruflich verursachter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Standesrechtliche Verfahren gemäß § 89 ff StBerG
- Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Besteuerungsverfahren zur Unterstützung der Verteidigung
- Honorare für Strafverteidiger und Gutachter
- Kostenerstattung für anwaltliche Zeugenbetreuung, Firmenstellungnahmen, Gerichte, Zeugen und Reisen
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| Ihre Vorteile |
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- Mögliche Kombination der Deckung für zivil- und strafrechtliche Risiken des Steuerberaters
- Beitragsrückvergütung in der Strafrechtsschutz-Versicherung für Mitglieder des Deutschen Steuerberaterverbandes bei positivem Geschäftsergebnis
- Empfehlung von qualifizierten Strafrechtlern und fachspezifischen Gutachtern
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